Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind verpflichtet, eine obligatorische Krankenversicherung gemäss den folgenden Bestimmungen abzuschliessen:
- von der Geburt (innerhalb von 3 Monaten) bis zum Tod, oder
- bis eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt
- Asylbewerber werden wie Einwohner behandelt
- Personen aus dem Ausland (innerhalb von 3 Monaten), die die Schweiz als Wohnsitz wählen
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) garantiert eine freie Wahl des Versicherers. Jede versicherungspflichtige Person kann also frei wählen, bei welcher zugelassenen Krankenkasse sie sich versichern möchte.
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle krankenversicherungspflichtigen Personen aufzunehmen, solange sie an ihrem Wohnort tätig sind.
- Die Ablehnung von Personen aufgrund von hohem Alter oder schlechtem Gesundheitszustand sowie Vorbehalte (besondere Ausschlüsse) bei bestehenden Krankheiten sind ausdrücklich untersagt.
Welche Leistungen deckt das Schweizer Gesundheitssystem ab?
Die Versicherung deckt die Gesundheits- und Behandlungskosten in der Schweiz bei Krankheit, Unfall, Geburtsgebrechen und Mutterschaft, ausdrücklich unter Ausschluss des Erwerbsausfalls. Unfälle müssen mitversichert werden, wenn Sie nicht bereits über einen Arbeitgeber durch die Unfallversicherung (UVG) versichert sind.
Grundversorgung: Prinzip
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt grundsätzlich nur in der Schweiz (Wohnsitzkanton). Die Leistungen sind im Einzelnen gesetzlich in Form eines Leistungskatalogs geregelt. Dank dieses Katalogs garantiert die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine einheitliche und qualitativ hochstehende medizinische Grundversorgung für alle in der Schweiz lebenden Menschen.
Muss ein Patient bei einem Notfall in einem Spital ausserhalb seines Wohnkantons behandelt werden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten, sofern das Spital im Spitalverzeichnis des Kantons, in dem die Behandlung stattfindet, aufgeführt ist.
Wünscht ein Patient eine Behandlung in einem Spital ausserhalb des eigenen Kantons, bezahlt die Krankenkasse maximal den Betrag, den die Operation in seinem Wohnkanton gekostet hätte. Beantragen Sie deshalb unbedingt eine Deckungszusage bei der Krankenkasse.
Wenn Sie einen umfassenderen Schutz wünschen, müssen Sie eine private Zusatzversicherung (VVG) abschliessen.
Ausland: In welchen Fällen werden die Behandlungskosten im Ausland übernommen?
- Kosten für medizinische Notfallbehandlungen im Ausland, wenn sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland aufhält (z. B. im Urlaub). Die Krankenkassen zahlen bis zum Doppelten des Betrages, der in der Schweiz für eine vergleichbare Behandlung gezahlt werden würde. Der diesen Grenzwert übersteigende Teil der Kosten geht zu Lasten der versicherten Person, sofern sie keine andere Zusatzversicherung hat.
- Kosten für Behandlungen und Pflege, die in der Schweiz unmöglich sind. Auch hier sind die Krankenversicherungsleistungen auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Leistungskatalog (nicht Vollständig) der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankheit, Unfall und Geburtsgebrechen:
- Kosten für anerkannte Diagnose und Behandlung
- Kosten für ärztlich verordnete Medikamente aus der Medikamentenliste
- Kosten für ärztlich verordnete Therapien (z. B. Physiotherapeut)
- Krankenhausaufenthalt auf der allgemeinen Abteilung
- Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik
- Hilfsmittel, die in der Hilfsmittelliste aufgeführt sind (z. B. Prothesen)
Präventivmedizin:
- gynäkologische Untersuchungen
- Impfungen
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Aktivitäten zur präventiven Vermeidung von Krankheiten
Mutterschaft und legaler Schwangerschaftsabbruch:
- Kontrolluntersuchungen und Ultraschall
- Entbindung in der allgemeinen Abteilung eines Krankenhauses, zu Hause oder in einer ambulanten Einrichtung
- Stillberatung erforderlich
Zahnpflege:
Die Kosten für zahnärztliche Versorgung und Behandlung werden nur ausnahmsweise übernommen, wenn:
- die Leiden durch eine schwere und nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems verursacht werden
- die Leiden durch eine schwere Systemerkrankung oder deren Folgeerscheinungen verursacht werden
- die Behandlung für eine Krankheit notwendig ist
- wenn der Unfallschutz in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen ist, sind unfallbedingte Verletzungen des Kauapparates versichert
Beteiligung an den vom Versicherten zu tragenden Behandlungskosten: Jahresfranchise und prozentualer Selbstbehalt
Die versicherte Person trägt einen Teil der Behandlungskosten. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einer Jahresfranchise (von CHF 300 bis CHF 2’500 pro Jahr) und einer Selbstbeteiligung in der Höhe von 10% (Jugendliche und Erwachsene 10% bis maximal CHF 700 pro Jahr und Kinder 10% bis maximal CHF 350 pro Jahr).
Die minimale obligatorische Jahresfranchise beträgt CHF 300. Die versicherte Person kann freiwillig eine höhere Franchise wählen. Je höher die Franchise ist, desto grösser ist die Ersparnis bei der monatlichen Prämie.
Monatliche Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)
Die Höhe der Prämien richtet sich nach Ihrem Alter, Ihrem Wohnort, der Höhe der Jahresfranchise und dem gewählten Versicherungsmodell (Hausarzt, Telemedizin, usw.).
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Versicherungsmodelle in der Krankenversicherung
Das KVG bietet einen gewissen Spielraum für kostensparende Versicherungsmodelle. Diese Modelle sollen die Kosten der medizinischen Versorgung senken, da der Versicherte von besonders funktionalen medizinischen Leistungen profitiert. Ausserdem kann der Versicherungsnehmer durch die Wahl eines nicht-traditionellen Modells bei der monatlichen Prämie sparen. Es gibt die folgenden Versicherungsmodelle:
- Standard/Traditionell: die versicherte Person kann ihren Arzt frei wählen
- HMO: Der Versicherte wählt aus einer von seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellten Liste einen Arzt oder eine zugehörige Praxis aus.
- Hausarzt: Der Versicherte wählt einen Hausarzt und verpflichtet sich, diesen immer vorrangig aufzusuchen.
- Telmed: der Versicherte verpflichtet sich, vorrangig das von seiner Krankenkasse zugewiesene Telemedizinische Zentrum zu kontaktieren
Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG)
Das KVG sieht die folgende Kündigungsmöglichkeiten vor:
- Modell Standard/Traditionell mit Jahresfranchise CHF 300; 3-monatige Kündigungsfrist auf Ende Juni oder Ende Dezember
- Bekanntgabe der neuen Prämien für das Folgejahr durch die Krankenkasse; Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des Monats, in dem die neue Prämie (erhöht, gesenkt oder unverändert) beginnt.
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